Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§

§ 2231 BGB

Ordentliche Testamente

2382 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Vorheriger § | Nächster §