§ 2231 BGB
Ordentliche Testamente
2382 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
2382 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.