§ 2214 BGB
Gläubiger des Erben
2365 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.