Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2214 BGB

Gläubiger des Erben

2365 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

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