Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2205 BGB

Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

2356 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

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