§ 2205 BGB
Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
2356 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.