§ 2203 BGB
Aufgabe des Testamentsvollstreckers
2354 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
2354 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.