Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2203 BGB

Aufgabe des Testamentsvollstreckers

2354 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

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