Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2199 BGB

Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

2350 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

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