§ 2195 BGB
Verhältnis von Auflage und Zuwendung
2346 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.