Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2186 BGB

Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

2337 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

Vorheriger § | Nächster §