§ 2186 BGB
Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
2337 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.