§ 2181 BGB
Fälligkeit bei Beliebigkeit
2332 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.