Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2181 BGB

Fälligkeit bei Beliebigkeit

2332 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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