§ 2176 BGB
Anfall des Vermächtnisses
2327 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
2327 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.