Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2176 BGB

Anfall des Vermächtnisses

2327 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

Vorheriger § | Nächster §