Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2174 BGB

Vermächtnisanspruch

2325 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

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