Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung
§

§ 217 BGB

Verjährung von Nebenleistungen

233 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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