§ 217 BGB
Verjährung von Nebenleistungen
233 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.