Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2152 BGB

Wahlweise Bedachte

2302 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.

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