Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung
§

§ 215 BGB

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

231 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

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