§ 215 BGB
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
231 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.