§ 2139 BGB
Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
2289 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
2289 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.