Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2139 BGB

Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

2289 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

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