Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§

§ 213 BGB

Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

229 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

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