§ 2127 BGB
Auskunftsrecht des Nacherben
2277 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.