§ 2122 BGB
Feststellung des Zustands der Erbschaft
2272 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.