Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2122 BGB

Feststellung des Zustands der Erbschaft

2272 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

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