Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2112 BGB

Verfügungsrecht des Vorerben

2262 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

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