Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2110 BGB

Umfang des Nacherbrechts

2260 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.

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