§ 2110 BGB
Umfang des Nacherbrechts
2260 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.