§ 2100 BGB
Nacherbe
2250 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
2250 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).