Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2100 BGB

Nacherbe

2250 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

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