§ 2090 BGB
Minderung der Bruchteile
2240 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.