Titel 2 – Erbeinsetzung
§

§ 2090 BGB

Minderung der Bruchteile

2240 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

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