Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§

§ 209 BGB

Wirkung der Hemmung

225 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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