§ 2074 BGB
Aufschiebende Bedingung
2224 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.