Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2072 BGB

Die Armen

2222 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

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