Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2069 BGB

Abkömmlinge des Erblassers

2219 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

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