§ 2069 BGB
Abkömmlinge des Erblassers
2219 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.