Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§

§ 2062 BGB

Antrag auf Nachlassverwaltung

2212 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

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