§ 2062 BGB
Antrag auf Nachlassverwaltung
2212 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
2212 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.