Untertitel 2 – Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§

§ 2058 BGB

Gesamtschuldnerische Haftung

2208 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

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