§ 2058 BGB
Gesamtschuldnerische Haftung
2208 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
2208 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.