Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§

§ 2051 BGB

Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

2200 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

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