§ 2026 BGB
Keine Berufung auf Ersitzung
2175 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.