§ 2014 BGB
Dreimonatseinrede
2163 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.