Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§

§ 2 BGB

Eintritt der Volljährigkeit

2 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

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