§ 198 BGB
Verjährung bei Rechtsnachfolge
213 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.