Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§

§ 198 BGB

Verjährung bei Rechtsnachfolge

213 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Vorheriger § | Nächster §