Untertitel 2 – Aufgebot der Nachlassgläubiger
§

§ 1970 BGB

Anmeldung der Forderungen

2119 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

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