§ 1970 BGB
Anmeldung der Forderungen
2119 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
2119 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.