Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§

§ 1966 BGB

Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

2115 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

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