Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§

§ 1962 BGB

Zuständigkeit des Nachlassgerichts

2111 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

Vorheriger § | Nächster §