§ 1962 BGB
Zuständigkeit des Nachlassgerichts
2111 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
2111 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.