§ 196 BGB
Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
211 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.