Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
§

§ 196 BGB

Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

211 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

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