Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§

§ 1958 BGB

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

2107 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

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