§ 1958 BGB
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
2107 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.