§ 1950 BGB
Teilannahme; Teilausschlagung
2099 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
2099 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.