Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§

§ 1950 BGB

Teilannahme; Teilausschlagung

2099 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

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