§ 1943 BGB
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
2092 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.