§ 1930 BGB
Rangfolge der Ordnungen
2079 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
2079 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.