Abschnitt 1 – Erbfolge
§

§ 1930 BGB

Rangfolge der Ordnungen

2079 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

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