§ 1927 BGB
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
2076 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.