Abschnitt 1 – Erbfolge
§

§ 1927 BGB

Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

2076 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

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