Titel 4 – Sonstige Pflegschaft
§

§ 1883 BGB

Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

2065 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

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