Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz
§

§ 1876 BGB

Vergütung

2058 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
2. der Betreute nicht mittellos ist.

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