§ 1869 BGB
Bestellung eines neuen Betreuers
2051 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
2051 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.