Untertitel 4 – Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
§

§ 1869 BGB

Bestellung eines neuen Betreuers

2051 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

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