Untertitel 3 – Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
§

§ 1861 BGB

Beratung; Verpflichtung des Betreuers

2043 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

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