Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§

§ 1844 BGB

Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts

2026 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.

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