§ 1844 BGB
Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
2026 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.