Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1822 BGB

Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

2004 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

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