§ 1810 BGB
Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
1992 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.