Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
§

§ 181 BGB

Insichgeschäft

196 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

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