Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1775 BGB

Mehrere Vormünder

1957 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

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